Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten
ab 1.1.1992 mit dem Rentenreformgesetz 1992 (SGB VI) eingeführte neue Bezeichnung für die früheren  Ausfallzeiten. Erfasst werden Zeiten, in denen aufgrund besonderer Sachverhalte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorhanden sind. Der Katalog der A. findet sich in den §§ 58, 252, 252a, 253 SGB VI, in § 13 WGSVG für Verfolgte des Nationalsozialismus und in § 12 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes für Verfolgte des SED-Regimes. Zu den A. zählen jeweils unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit, der Ausbildung, des Rentenbezuges u.a., auch soweit sie vor dem 1.1.1992 liegen. Die A. werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Dabei erfolgt eine einheitliche Bewertung aller A. nach dem Gesamtleistungswert (§§ 71–74 SGB VI), der sich nach der individuellen Beitragsleistung des einzelnen Versicherten während seines ganzen Versicherungslebens bestimmt.

Lexikon der Economics. 2013.

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